Deutschland ist ein Rechtsstaat 1Art. 20 Abs. 3 GG.. Demnach unterliegt der deutsche Staat verschiedenen unabdingbaren rechtlichen Prinzipien, wie beispielsweise dem Prinzip der Gewaltenteilung. Nach diesem Prinzip teilt sich die Staatsgewalt in drei Gewalten, nämlich die Judikative, die Exekutive und die Legislative.2BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1970 – 2 BvF 1/69 –, BVerfGE 30, 1-47, juris, Rn. 85. Während die Legislative zur Schaffung des gesetzlichen Rahmens zuständig ist und die Exekutive zur Ausführung dieser Gesetze berufen ist, ist es die Aufgabe der Judikative, die Handlungen der Exekutive als auch die der Legislative zu kontrollieren und ggfs. wieder aufzuheben. Die Ratio der Gewaltenteilung ist folglich die wechselseitige Begrenzung und Kontrolle staatlicher Macht.3Ebd. Rn. 85.
Zurzeit scheint es jedoch, als käme die Justiz dieser Aufgabe zumindest nur teilweise nach. Es scheint, als würde sich die Justiz nicht trauen, die Bewertungsgrundlage für die Maßnahmen zur Epidemie Bekämpfung, insbesondere die Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts, einmal einer genauen juristischen Kontrolle zu unterziehen.