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Corona-Diskurs

Prof. Dr. Katrin Gierhake, LL.M.

Heute erlaubt, morgen strafbar: Was die Pandemie für das Strafrecht bedeutet*

*Der Artikel basiert weitgehend auf zwei bereits erschienenen Beiträgen: Makepeace, GA 2020, 485 und JR 2020, 542

Im festen Griff der öffentlichen Hand
Die Corona-Pandemie hält nach wie vor die ganze Welt in Atem. Sicherlich aus plausiblen Gründen treffen Bundesregierung und Länder scheinbar tagtäglich neue Maßnahmen, die die Freiheitsrechte der Bevölkerung nicht unerheblich einschränken. Nun fragt sich so mancher Verfassungsrechtler, ob es denn so einfach sei, die Bevölkerung kollektiv in ihrer Freiheit einzuschränken und Bürger zu entmündigen. 1Jüngst etwa Kingreen, JURA 2020, 1019.

In Bayern untersagt waren unter anderem der Besuch von oder der Spaziergang mit Freunden, sofern sie nicht im selben Haushalt wohnen, sportliche Betätigungen mit anderen Mitmenschen oder der Besuch beim Friseur. Was nach orwellschen Zuständen klingen mag, war und ist mittlerweile nicht nur in Bayern Alltag, denn auch andere Bundesländer erließen entsprechende Anordnungen. Und dass die mittlerweile erfolgten Lockerungen nicht von Dauer sind, zeigen etwa der jüngst verordnete „Lockdown“ in Nordrhein-Westfalen infolge eines Corona-Ausbruchs im Tönnies-Schlachtbetrieb oder die für München geltende Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen. ⇒ hier weiterlesen …

References
1 Jüngst etwa Kingreen, JURA 2020, 1019.