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Corona-Diskurs

Prof. Dr. Katrin Gierhake, LL.M.

Die Rechtsgrundlosigkeit bleibt

– Zur geplanten Reform des Bundesinfektionsschutzgesetzes

Wenn in einem Rechtsstaat Zweifel an der Rechtmäßigkeit staatlicher Freiheitseingriffe laut werden, wenn diese Zweifel von hochrangigen Vertretern der Verfassungs- und  Verwaltungsrechtswissenschaft und Gerichten geprüft und durch substantiierten Vortrag gestützt werden, wenn konkrete Monita vorgetragen und begründet werden, wenn das Verdikt „verfassungswidrig“ nicht nur im Raum steht, sondern auch affirmiert wird,1Andrea Kießling: https://verfassungsblog.de/was-verlangen-parlamentsvorbehalt-und-bestimmtheitsgebot/,
Thorsten Kingreen: https://verfassungsblog.de/ist-das-kunst-dann-kann-das-weg/,
Hasso Suliak: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/corona-massnahmen-28a-ifsg-rechtssicherheit-gerichte-verfassungswidrig-unbestimmt-anhoerung-bundestag/,
Anika Klafki: Stellungnahme als Einzelsachverständige zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite,
Oliver Lepsius: Grundrechtsschutz in der Corona-Pandemie
dann sollte man meinen, dass diese Bedenken bei einer anstehenden Neuregelung berücksichtigt werden.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die gesetzliche Regelung durch den Deutschen Bundestag gerade im Hinblick auf die sich mehrenden Stimmen aus Wissenschaft und Praxis längst überfällig ist – sind doch seit Mitte März inzwischen neun Monate vergangen, in denen ohne hinreichende Rechtsgrundlage staatliche Freiheitseingriffe der intensivsten und flächendeckendsten Art seit des Bestehens der Bundesrepublik zu verzeichnen sind.

Was von Rechtswissenschaft und Praxis moniert wird, sind Verstöße gegen basale Prinzipien des Verfassungsstaates: Der Parlamentsvorbehalt als Teil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG) soll sicherstellen, dass alle wesentlichen Entscheidungen für das Gemeinwesen vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen, d. h. gerade nicht der Verwaltung überlassen bzw. übertragen werden. Wesentlich ist dabei alles, was für die Verwirklichung der Grundrechte wichtig ist. Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz muss der Rechtsanwender die Folgen des Gesetzes nach Inhalt, Zweck und Ausmaß vorhersehen und berechnen können. Das heißt auch, dass die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Maßnahmen erlassen werden können, gesetzlich genau bestimmt werden müssen.

Hätte man einem Erstsemesterstudenten der Rechtswissenschaft die aktuellen Corona-Bekämpfungsmaßnahmen zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt (z. B. das Verbot, die Wohnung ohne ‚triftigen‘ Grund zu verlassen, die Berufsverbote aller Art, z. B. in der Gastronomie, der Beherbergungs- , Sport- oder Kulturbranche, oder Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum), so wäre er noch bis Januar 2020 mit hoher Gewissheit durch die Prüfung gefallen, wenn er nicht zumindest die Verfassungswidrigkeit wegen eines fehlenden hinreichend genauen Parlamentsgesetzes und z. T. auch mangelnde Bestimmtheit gerügt hätte. Und damit wäre noch kein Wort gesprochen über die inhaltliche Rechtmäßigkeit, die viele Verfassungsrechtler/innen vor allem unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit in Frage stellen, die sich aber zusätzlich auch deshalb stellt, weil weder Rechtsprinzipien der Gefahrenabwehr noch solche der Risikovorsorge hinreichend beachtet werden, denn beide haben enge Voraussetzungen für Eingriffe in Grundrechte, die hier flächeneckend nicht berücksichtigt werden.

Zur Behebung dieses Zustandes will das Parlament heute tätig werden und eine Reform des IfSG beschließen. Die Vorbereitungszeit hätte genügt, um Voraussetzungen und Rechtsfolgen der gesetzlichen Normen, die die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung regeln sollen, gewissenhaft zu diskutieren, die Stellungnahmen im Rechtsausschuss zu wägen und dann auch bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Insbesondere hätte die Zeit genügt, die geäußerten Monita zu prüfen und ggf. abzustellen und das Gesetz auf solider Basis zu reformieren. Neun Monate reichen bekanntlich ja auch aus, um aus einer mit einer Samenzelle verschmolzenen Eizelle ein lebensfähiges Kind heranwachsen zu sehen. Man hätte also in einem Rechtsstaat erwarten können, dass der deutsche Bundestag sich gründlich mit den Einwänden auseinandersetzt (nicht nur mit den verfassungsrechtlichen, auch mit den empirischen), ihnen abhilft und eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage schafft.

Betrachtet man daraufhin den in Rede stehenden Gesetzentwurf, so liegt in ihm aber nichts weiter als das Eingeständnis völliger Rechtsgrundlosigkeit der in den vergangenen neun Monaten erlassenen Rechtsverordnungen. Die bisherige Regelung im IfSG, § 28, hat als Generalklausel weder genaue Tatbestandsvoraussetzungen noch präzise Rechtsfolgen normiert.

§ 28a des geplanten neuen IfSG, das Herz der Änderung, tut nun nichts anderes, als die bisher formell und inhaltlich umstrittenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auf der Rechtsfolgenseite regelbeispielhaft aufzuzählen, zum Beispiel die Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, die Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen, die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen, die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel, die Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, die Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften, das Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, Reisebeschränkungen. Kurz: Die Beschränkung aller nur denkbaren Lebensbereiche.

Was der Gesetzentwurf nicht beinhaltet, ist eine rechtlich ausgewogene, auch die Qualität und Quantität der Freiheitsbeschränkungen berücksichtigende differenzierte und abgestufte Regelung möglicher Maßnahmen: Welche Voraussetzungen genau für welche Maßnahme erfüllt sein muss, wird nicht einmal ansatzweise ausgearbeitet. Der pauschale Verweis auf Inzidenzwerte (abgesehen von der Fragwürdigkeit ihrer Aussagekraft) kann solide, gesetzlich bestimmte Tatbestände nicht ersetzen. Ferner wird das Ziel der einzelnen Maßnahmen nicht präzise benannt; eine solche Zieldefinition ist aber die basale Voraussetzung dafür, dass eine verfassungsrechtliche Überprüfung von Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit überhaupt stattfinden kann. Bei letzterem geht es zudem bekanntlich um die Frage, wie die Belastung durch gesetzlichen Eingriffe in Grundrechte (also etwa Berufsverbote, psychische Belastungen durch Besuchsverbote, Reisefreiheit, Eingriffe in die Privatsphäre, etc.) im Hinblick auf die dadurch intendierten Wirkungen zu bewerten sind.

Der vorliegende Gesetzentwurf, in dem mögliche Exekutivmaßnahmen in einer nicht abgeschlossenen Reihung schlicht aufgelistet werden, ist damit nichts weiter als ein Feigenblatt, das der Gesetzgeber schamvoll vor seine Blöße halten kann, die ihn in den vergangenen Monaten zwar selbst kaum gestört zu haben scheint, die ihm nun aber zu verdecken aufgetragen wurde. Über die fortdauernde Rechtsgrundlosigkeit der Anti-Corona-Maßnahmen vermag dieses Feigenblatt allerdings nicht hinwegzutäuschen.

9 Kommentare zu „Die Rechtsgrundlosigkeit bleibt

  1. Liebe Frau Professor Gierhake,
    Danke für diesen hervorragenden Beitrag, doch was nützt es denn alles, wenn sich so wenig dagegen wehren? Was nützt es, wenn Bundestagsabgeordnete trotz massiver Proteste in der Bevölkerung so entscheiden? Was nützt es, wenn die Menschen auf der Straße mit Wasserwerfern und Pfefferspray mundtot gemacht werden?Was nützt es denn, wenn die Presse auf der Seite der Regierung steht und immer nur von Coronaleugnern spricht?
    Was ist denn eine sinnvolle Möglichkeit zu handeln und sich zu wehren?
    Ich habe die Hoffnung aufgegeben, nach dem gestrigen Tag ist für mich klar, es wird keinen Weg zurückgeben.
    Ich beteilige mich seit Mai an friedlichen Protesten und sehe immer mehr Menschen aus der Mitte der Gesellschaft aufstehen, aber die Diffamierung macht mich müde und lässt mich und viele andere verzweifelt ,deprimiert und frustriert zurück.
    Der Tag war für mich bezeichnend für unsere Gesellschaft. Es ist so gewollt und gewünscht. Sicherheit statt Freiheit.
    Danke für Ihre Arbeit, ich werde weiter mitdenken, wenn amöglich handeln auch handeln.

    1. Sehr geehrte Frau Ruska-Fäustl,

      Ich bin überzeugt, dass die Mehrheit der Deutschen das nicht gewollt hat, aber zum einen sagen sich viel zu viele „Ach die Politik wird schon wissen was zu tun ist, ich bin da nicht so politisch“ und zum anderen haben viele Menschen einfach Angst in ein falsches Licht gerückt zu werden. Es gibt ja mittlerweile zwei Lager, die der „Guten“ und die der „Covidioten“ die gleichzeitig entweder „Nazis“ sind oder wenigstens „Esoteriker“. So jedenfalls teilen die Politik und mit ihr zusammen die Medien uns als Bevölkerung nun auf. Dieses Dilemma höre ich bei einem Großteil der Menschen, mit denen ich zu tun habe, klar und deutlich heraus. Die sind alle keine Nazis, Coronaleugner, Esoteriker o.ä.. Die sind alle Bürger, die aus dieser Pandemie gesund heraus kommen wollen und sich aber gleichzeitig fragen, ob das auch unser Staat schaffen wird – gesund aus dieser Krise zu kommen. Als Bürger hofft man nach dieser Krise dem Staat noch vertrauen zu können. Merkt aber mehr und mehr, dass da Zweifel entstehen und getraut sich diese aber nicht zu äußern, weil man nicht in eine Schublade geschoben werden will. Zum Schluss sei angemerkt, dass das Vertrauen in den Staat in der augenblicklichen Situation nicht unbedingt dadurch gestärkt wird, dass wir nun jemanden vertrauen müssen, der früher in der Pharmalobby gearbeitet hat. Ich persönlich versuche es jeden Tag von Neuem, aber eine gewisse Unsicherheit ist dennoch da. Es schafft auch die bedrohliche Sprache, die dem Bürger gegenüber benutzt wird („Wenn sich jetzt nicht alle an die Vorschriften halten, dann werden die Zügel angezogen o.ä.) nicht unbedingt Vertrauen.

  2. Sehr geehrte Frau Prof. Gierhake,

    vielen Dank für Ihren kritischen Beitrag zur Reform des IfSG. Vielen Dank auch an andere Rechtswissenschaftler, die sich ebenfalls kritisch geäußert haben und sich bisweilen auch als Einzelsachverständige im Gesundheitsausschuss einbringen konnten. So konnte das Gesetz zumindest hinsichtlich der Befristung von Maßnahmen und einer Begründungspflicht von Rechtsverordnungen noch nachgebessert werden.

    Dem Parlamentsvorbehalt und dem Bestimmtheitsgrundsatz wird offenbar dennoch nicht genüge getan. Sie schreiben: „Die Rechtsgrundlosigkeit beibt“.

    Doch wen interessiert das in den kommenden Wochen – außer die Gerichte, die sich dann anhand konkreter Einzelfallbeschwerden damit befassen müssen?
    Was haben die vereinzelten kritischen Stellungnahmen von Juristen genützt, wenn sie in der öffentlichen Debatte kaum wahrgenommen werden?

    Wäre es jetzt nicht endlich an der Zeit, dass sich Staats- und VerfassungsrechtlerInnen, RechtsphilosophInnen, etc. gemeinsam mit einer Stimme äußern und ihre Kritikpunkte, in denen sie in weiten Teilen übereinstimmen, in die öffentliche Debatte einbringen?
    Vielleicht in der Form eines offenen Briefes, wie sie auch von medizinischen Fachgesellschaften immer mal wieder verwendet wurde?

    Wenn eine ernsthafte Debatte um Grundrechtsschutz während der Corona-Pandemie irgendwann mal im Parlament geführt werden soll, dann muss sie doch jetzt endlich mal raus aus dem Elfenbeinturm und in die Öffentlichkeit getragen werden, damit sie zuerst dort geführt werden kann.
    Meines Erachtens liegt die Veranwortung hierfür zuvorderst bei der Rechtswissenschaft selbst;
    nicht bei zu Demonstrationen aufrufenden Privatleuten, deren Gesinnung der breiten Öffentlichkeit nicht transparent genug sein kann.
    Dass in diesem Zusammenhang in der medialen Berichterstattung fast ausschließlich über letztere berichtet wird, ist für mich auch ein Hinweis darauf, dass die Rechtswissenschaften dieser, ihrer gesellschaftlichen Verantwortung (noch) nicht hinreichend nachgekommen sind.

  3. Grundsätzlich ist es es aber unerheblich, ob „notwendige Schutzmaßnahmen“, oder 17 typische Maßnahmen aufgezählt werden, wenn generell in Frage gestellt wird, ob COVID 19 eine Gefahr darstellt oder nicht.
    Ob Juristen oder Psychologen, alle sind jetzt besseren Virologen, „die wissenschaftliche Begründung fehle“, ein Eingriff in die Grundrechte sei nicht gerechtfertigt.

    Die wirksamen Maßnahmen sind limitiert und seit vielen Jahrzehnten bekannt.
    Und mit dem Grundgesetz in der Hand und der schwedischen Fahne zu demonstrieren, Grundrecht.
    Der breite Konsens unter den Virologen, ob Robert Koch Institut, oder Parteur Institut, ist hier
    Handlungsgrundlage genug.
    Von Rechtsgrundlosigkeit zu sprechen spricht für Ahnungslosigkeit.

    https://www.zm-online.de/news/gesellschaft/covid-19-wie-ein-shutdown-die-spanische-grippe-abtoetete/

    1. Ich glaube, Sie haben nicht verstanden, worum es geht.

      Der Beitrag zweifelt nicht die Gefährlichkeit oder die Existenz des Virus an – der Beitrag zweifelt an der ausreichenden Qualität der Bestimmtheit des Infektionsschutzgesetzes – welche durch die Verfassung gefordert wird.

      Und mukiert sich über die Rechtsunsicherheit, die solche Normen in der Bevölkerung auslösen können, tun (und auch sollten).

      Kurz zusammengefasst – Wie konnte bei der verstrichenen Zeit ein so ungenügendes Infektionsschutzgesetz ausgearbeitet werden – gemessen an den Vorgaben unserer Verfassung -, dass es an Arbeitsverweigerung grenzt (wenn auch nicht überschreitet) und dazu geeignet ist, die Bürger an der Sinnhaftigkeit eines Rechtsstaates zweifeln zu lassen. (So die Bürger sich noch darüber Gedanken machen und nicht vor Angst einfach tun, was von ihnen verlangt wird, ohne den Mund aufzumachen.)

    2. Sehr geehrter Herr Panzer,

      ich habe das Thema sehr wohl verstanden, die Situation ist einzigartig.
      Die Massnahmen sind Tests, Ergebnis 14 Tage später.
      Also kann ich nicht jedes Mal ein Gesetz verabschieden.
      Es gibt für diese Art von Maßnahmen KEINE Grundlage im Grundgesetz.
      Das ist doch trivial.
      -Ausgehverbot
      -Kontaktverbot
      -Berufsausübungsverbot
      -Quarantäne
      Wir wissen auch nicht was wiklich hilft, ausser die Kurve flachzuhalten.
      In ein paar Jahren sind dann rückwirkend die Maßnahmen viel zu light gewesen.
      Zumindest die normale Influenza konnte so zurückgedrängt werden.
      Was wäre das auch für ein Grundgesetz, dass diese Massnahmen deckt?

  4. Meine Anfrage an Herrn Lechte, MdB
    Betreff Abstimmung zur Reform des IfSG am 18.11.2020
    Sehr geehrter Herr Lechte, bereits am 18.11.2020 findet die Abstimmung über die Reform des Infektionsschutzgesetzes ab. Es gibt erheblicheverfassungsrechtliche Einwände und Bedenken zum geplanten Gesetz, die eine breitere öffentliche Debatte erforderlich machen. Zum Beispiel fehlt eine zeitliche Befristung der Massnahmen, es werden willkürliche Kennzahlen für das Inkrafttreten einzelner Massnahmen festgelegt und auch die Begründung der Massnahmen ist nicht hinreichend festgelegt (z.B. hier eine sachliche Bewertung aus juristischer Sicht: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/corona-massnahmen-28a-ifsg-rechtssicherheit-gerichte-verfassungswidrig-unbestimmt-anhoerung-bundestag/). Bitte stimmen Sie dem Gesetzesvorschlag in dieser Form nicht zu, sondern sorgen Sie als Mitglied der Opposition dafür, dass nocheinmal darüber breit diskutiert wird (sowohl fachlich als auch öffentlich). Ich verstehe nicht, warum dafür keine ausreichende Zeit vorhanden sein soll. Das bestehende Gesetz ist ja noch bis März 2021 gültig, wenn auch nicht ganz perfekt. Bitte enttäuschen Sie mich nicht, ich zähle auf Sie als meinen gewählten Vertreter in Berlin! Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen
    Andreas Dietz
    Und hier die Antwort vom 17.11.2020:
    Sehr geehrter Herr Dietz,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich werde morgen dem von derBundesregierung vorgelegten Entwurf zum Dritten Änderungsgesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht zustimmen. Der Entwurf des Dritten Bevölkerungsschutzgesetz und insbesondere der im Eilverfahren durch die Große Koalition beschlossene § 28a IfSG ist zur Zeitein wichtiges politisches Thema und wird von der Fraktion der Freien Demokraten im Deutschen Bundestag intensiv diskutiert und kritisch begleitet.
    Der Gesetzentwurf enthält zwar wichtige und richtige Punkte, wie z.B. die Abschaffung der Meldepflicht bei Corona-Selbsttests,die Verbesserung der digitalen Anbindung der Labore oder die Nutzung von tier- und zahnärztlichen Laboren für Coronatests. Viele dieser Punkte haben wir bereits seit Monaten gefordert.
    Als FDP-Fraktion fordern wir jedoch eine stärkere Beteiligung des Parlaments bei der Bekämpfung der Pandemie und insbesondereeine konkretere gesetzliche Grundlage für die Maßnahmen und die mit ihnen verbundenen tiefgreifenden und flächendeckendenGrundrechtseingriffe. Eine dauerhafte Akzeptanz der Bevölkerung für die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ist nur dann zugewährleisten, wenn diese nachvollziehbar sind und in transparenten Entscheidungsprozessen gefunden werden. Die Diskussionen und Entscheidungen der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten fanden hinter verschlossenen Türen statt, letztlich wurden die Bürgerinnen und Bürger vor vollendete Tatsachen gestellt, ohne die ausgetauschten Argumente hinreichend nachvollziehen zu können. Wir fordern, dass diese Debatten in den Parlamenten geführt werden. Derart grundrechtsbeschränkende Maßnahmen können nur dann weitreichende Legitimation erhalten, wenn sie eine konkrete gesetzliche Grundlage haben, über die im Bundestag und in den Landtagen diskutiert und abgestimmt wird.
    Die aktuelle Regelung (§ 28 IfSG) wird dem nicht gerecht. Sie ist nicht darauf ausgerichtet, flächendeckend das wirtschaftliche und soziale Leben im Land zu regeln, sondern nur für punktuelle Krankheitsausbrüche. Auch namhafteVerfassungsrechtler (z.B. der ehem. Präsident desBundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/papier-kritisiert-neues-corona-gesetz-als-persilschein-fuer-regierung) und Gerichte (zuletzt Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.10.2020- 20 NE 20.2360) bestätigen dies und halten eine neue Rechtsgrundlage für erforderlich, in der der Gesetzgeber die Grenzen und Voraussetzungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie festlegt.
    Der Vorschlag der Bundesregierung (§ 28a IfSG) ist dafür aber ungeeignet und behebt keines der benannten Probleme. So werden die einzelnen Maßnahmen nicht näher bestimmt, sondern nur katalogartig aufgezählt. Es ist dadurch z.B. nicht ersichtlich, welche Schutzmaßnahmen zuerst verhängt werden sollen, weil diese weniger als andere in Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgerneingreifen oder wann eine Härtefallregelung vorzusehen ist. Auch eine Orientierung am 7-Tage-Inzidenzwert wird den unterschiedlichen lokalen Infektionsgeschehen nicht gerecht.Oberhalb eines 7-Tage-Inzidenzwertes von 50 pro 100.000 Einwohnern wird die Regelung als Blankoscheck für die Bundesregierung eingeschätzt (so Hans-Jürgen Papier, s.o.).
    Diese und auch weitere Mängel des Gesetzentwurfes und insbesondere den Umgang der Bundesregierung mit den Rechten des Parlaments kritisieren wir. Wir fordern eine Befristung der Maßnahmen und eine Berichtspflicht der Bundesregierung an das Parlament. Wir haben hierzu bereits Initiativen in den Deutschen Bundestag eingebracht und werden dies auch weiterhin tun.
    Folgendes ist noch wichtig: Die Bezeichnung als « Ermächtigungsgesetz », die im Zusammenhang mit der Kritik an diesem Gesetz mitunter gebraucht wird, ist eine gefährliche Relativierung der Machtübernahme der Nationalsozialisten im Jahr 1933. Was dem Bundestag aktuell vorliegt, ist ein Gesetzentwurf, der die Bundesregierung und die Landesregierungen zu besonderem Handeln ermächtigt. Wir haben dazu als Freie Demokraten eine andere Meinung (siehe oben). Aber dass die Regierung durch dasParlament bestimmte Befugnisse erteilt bekommt, geschiehtständig. Es ist für sich genommen weder besonders « undemokratisch » oder gar « diktatorisch ». Man kann die konkreten Befugnisse und ihre Ausgestaltung – so wie ich es tue – falsch finden, aber man sollte aufpassen, dass man diese Kritik nicht durch Formulierungen wie « Corona-Diktatur » oder « Abschaffung der Grundrechte » entwertet.
    Richtig ist auch, dass mit dem Gesetz Grundrechte eingeschränkt werden. Aber das passiert im Parlament und in der Regierung ständig. Ob Schulpflicht, Strafzettel, Leinenzwang für Hunde oder Maskenpflicht beim Einkaufen – das alles sind Eingriffe in die Grundrechte. Die Frage ist, ob diese auch gerechtfertigt sind. Darüber lässt sich im Parlament und in der Öffentlichkeit streiten. Damit man besser erkennen kann, welche Grundrechte betroffen sind, steht im Grundgesetz in Artikel 19 Absatz 1 folgendes: « Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann,muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. » Der zweite Satz wird auch als « Zitiergebot » bezeichnet. Er schreibt vor, dass bei Grundrechtseinschränkungen das betroffene Grundrecht durch den Gesetzgeber genannt werdenmuss. Wenn in dem hier vorgelegten Gesetz also die Rede davonist, dass « Grundrechte eingeschränkt » werden, dann folgt die Einschränkung nicht (!) aus diesem Satz. Er beschreibt vielmehr,dass an anderer Stelle im Gesetz eine Regelung in die Grundrechte eingreift. Das macht diese Regelung nicht besser oder schlechter. Es ist lediglich eine Beschreibung der Regelung.
    Wir sehen das vorliegende Gesetz sehr kritisch. Aber wir bitten auch darum, dass die Arbeit von Parlament und Regierung richtig verstanden wird. Denn wir nehmen unsere Aufgabe ernst und werden die Corona-Krise weiterhin konstruktiv begleiten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ulrich Lechte
    Mitglied des Deutschen Bundestages Deutscher Bundestag Platz der Republik 111011 Berlin

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  5. Wenn die Medizin nicht wirkt, nimmt unsere Regierung mehr davon bis es nur noch negative Nebenwirkungen gibt. Wo ist die Evidenz für die getroffen Maßnahmen? Selbst die WHO hat inzwischen eingeräumt, dass Lockdowns nicht wirksam sind.

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