Deutschland bereitet sich auf die „zweite Welle“ vor, wenn sie nicht bereits da ist. Vom Beginn der neuen Werkwoche an stieg, laut Angaben des Robert Koch-Instituts, die Zahl der Neuinfektionen sukzessive an und kulminierte schließlich am Freitag, den 24.07 mit 815 Neuinfektionen. Mithin ein Wert, welcher deutlich über dem Median der letzten Wochen liegt und in dieser Höhe zuletzt Mitte Mai vermeldet wurde. Besorgniserregend sei dieser neue Anstieg insbesondere, da sich die Entwicklung nicht wie in den letzten Monaten auf spezielle lokale Vorkommnisse zurückführen ließe, sondern ein flächendeckender Anstieg zu beobachten sei. Wie auch der sächsische Ministerpräsident Michael Kretschmer verlauten ließ, bildeten sich derzeit „jeden Tag neue Infektionsherde, aus denen sehr hohe Zahlen werden könnte.“ Als Faktoren dieser Entwicklungen seien einerseits die Lockerungen der Corona-Beschränkungen, aber insbesondere die Rückkehr infizierter Urlauber aus Risikogebieten zu benennen. Als medial heiß diskutierteste Frage dieser Woche erwies sich in der Konsequenz, inwiefern diesen Entwicklungen entgegengewirkt werden müsste bzw. könnte, welche sich in der Folge gesellschaftlich als Diskussion um mögliche Coronatests für Reiserückkehrer konkretisierte. Politisch resultierte diese Debatte Ende der Woche in einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz, wonach an Flughäfen freiwillige Corona-Teststellen für Reiserückkehrer aus Risikogebieten eingerichtet werden sollen. Weiterhin verständigte man sich, auch Rückkehrern aus Nichtrisikogebieten kostenlose Tests zur Verfügung stellen zu wollen. Auch sogenannte „Aussteigekarten“, welche bei grenzüberschreitendem Flug-, Schiffs-, und Busverkehr aus Risikogebieten mit den jeweiligen Kontaktdaten ausgefüllt werden müssen, sollen wiedereingeführt werden. Abschließend wolle man durch grenznahe, stichprobenartige Kontrollen des Straßenverkehrs Einreisende aus Risikogebieten auf deren Quarantänepflicht hinweisen.
In Bayern ist diese Quarantänepflicht in § 1 der Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung – EQV) vom 15. Juni 2020. Dort ist geregelt, dassdass Personen, welche sich in Risikogebieten aufgehalten haben, nach ihrer Rückkehr unverzüglich und unaufgefordert das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und sich auf direktem Wege für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben haben. Ausgenommen von dieser Quarantänepflicht sind gemäß § 2 EQV Personen, welche über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Ferner sind ausgenommen Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.
In diesem Zusammenhang wurde die letzten Wochen bereits vielfach über die Unmöglichkeit der Lohnfortzahlung in häuslicher Quarantäne, sowie über den potentiellen Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gem. § 56 IfSG diskutiert. Diesen Diskurs griff Schleswig-Holsteins Bildungsministerin Karin Prien kürzlich erneut auf, indem sie explizit Lehrer darauf hinwies, dass ein quarantänebedingtes Fernbleiben des Schuljahresbeginns am 10.08. als unentschuldigtes Fernbleiben betrachtet werde und „in der Folge (…) die Dienstbezüge einbehalten beziehungsweise das Entgelt (…) nicht fortgezahlt“ werde.
Doch äußerte Prien nun auch, dass Schüler, welche „sich vorsätzlich oder fahrlässig in eine Lage“ versetzten, „in der sie ihrer Schulpflicht nicht nachkommen können, hiermit unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit“ begingen, „die mit einer Geldstrafe“ bis zu 10’000 Euro„geahndet werden“ könnte.
Welche Regelungen für Bayerns Schüler getroffen werden bleibt abzuwarten.