Die vergangene Woche stand ganz im Zeichen der finanziellen Aspekte der Corona-Krise. Am 29.06.2020 verabschiedeten Bundestag und Bundesrat im Rahmen ihres beschlossenen Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes das am 01.07.2020 in Kraft getretene zweite Corona-Steuerhilfegesetz. Besonders öffentlichkeitswirksam wurde insbesondere die darin enthaltene vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 befristete Mehrwertsteuersenkung von 19% auf 16 % bzw. von 7% auf 5% rezipiert. Diese Senkung soll die infolge der Pandemie stark geschwächte Kaufkraft stärken und insbesondere Bürgern mit geringem Einkommen zugutekommen. Ob diese beiden Ziele durch eine vorübergehende Steuersenkung erreicht werden könnten, zweifelt die Opposition lautstark an. Mahnte der stellvertretende FDP Fraktionsvorsitzende Christian Dürr bereits den hieraus entstehenden „absurden bürokratischen Aufwand“ für Einzelhändler an, stellten Linkspartei und Grüne in Frage, ob diese Erleichterungen überhaupt beim Verbraucher ankämen. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Reihe weiterer Maßnahmen, bspw. einen einmaligen „Kinderbonus“ von 300 Euro, eine Anhebung des Entlastungsbeitrags für Alleinerziehende für 2020/2021 auf 4000 Euro, oder auch die Erhöhung der unternehmensbezogenen, steuerlichen Verlustrücklage für 2020/2021 auf 5 bzw. 10 Millionen Euro.
Demgegenüber, augenscheinlich den eben dargestellten Bemühungen entgegenstrebend, liefen die Corona-Moratorien, welche am 01.04. im Rahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht in Kraft traten, zum 30.06.2020 aus. Bis dahin hatte der Gesetzgeber für das Zivilrecht in Art. 240 EGBGB Regelungen veranlasst, welche es Schuldnern, die vertraglichen Pflichten aufgrund der Pandemie nicht nachkommen konnten, ermöglichten, die Leistung bis auf weiteres zu verweigern bzw. einzustellen, ohne dass sich hieraus nachteilige Rechtsfolgen für sie ergeben. Speziell für das Mietrecht stellte sich diese Regelung dergestalt dar, dass durch Art. 240 § 2 EGBGB das Kündigungsrecht des Vermieters dahin beschränkt wurde, dass ein Mietverhältnis über Grundstücke oder Räume nicht allein aufgrund etwaiger Zahlungsrückstände gekündigt werden konnte, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Pandemie beruhte. Auch bei Energie-, Wasser- oder Telefonrechnungen bestanden ähnliche Regelungen. Gemäß Art. 240 § 4 EGBGB bestand seitens der Bundesregierung die Option, die Geltungsdauer dieser Maßnahmen durch einfache Verordnung zu verlängern, doch ließ man verlauten, eine Verlängerung aktuell und auch für die Zukunft nicht in Betracht zu ziehen. Dementsprechend wäre laut Jan-Marco Luczak, dem rechtspolitischen Sprecher der Unionsbundestagsfraktion, „eine Verlängerung der Corona-bedingten Sonderregelungen (…) ein völlig verfehltes Signal,“ wolle man eben gerade alles daran setzen zur Normalität zurückzukehren und das Wirtschaftsleben wieder ankurbeln. Weiter hätte es laut Luczak „für eine Verlängerung des tiefgreifenden Eingriffs in das Bürgerliche Gesetzbuch und bestehende Verträge (…) keine Rechtfertigung mehr“ gegeben. Vollkommen bestürzt über diese Entwicklungen zeigten sich beispielsweise die SPD Bundestagsfraktion wie auch der Deutsche Mieterbund. So wollte die SPD die Verlängerungen der Moratorien bereits als beschlossene Sache verstanden haben und müsse sich die Union aufgrund dieser Blockade der von Christine Lambrecht vorgebrachten, neuen die Maßnahmen verlängernden Verordnung den Vorwurf des Lobbyismus gefallen lassen. So äußerte Dirk Wiese, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der SPD, einige in der CDU/CSU-Fraktion verstünden ihre Arbeit scheinbar so, dass sie sich neben ihrem Bundestagsmandat bald als Lobbyisten für die Vermieterverbände und Wohnungswirtschaft ins neu zu schaffende Register eintragen müssten. Auch Lukas Siebenkotten, Präsident des Deutschen Mieterbundes, zeigte sich entsetzt: „ Wieder in den Normalmodus überzugehen und Mieter, die unverschuldet Einkommenseinbußen erleiden, dem Kündigungsrisiko auszusetzen, ist absolut widersinnig.“
Erneut kamen letzte Woche auch erneut Meldungen über Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen in die Schlagzeilen. Zurzeit liefen mindestens 5100 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Subventionsbetrug, Geldwäsche, Fälschung beweiserheblicher Daten oder des Ausspähens von Daten, wie Recherchen der Deutschen Presse-Agentur von Anfang Juli ergaben. In diesem Zusammenhang begann am 03.07. in Berlin am Amtsgericht Tiergarten nun auch ein erster Strafprozess wegen Subventionsbetrugs.
Gegen Ende der Woche entspann sich darüber hinaus, insbesondere durch Mecklenburg-Vorpommern angestoßen, eine Diskussion über die weitere Fortführung der Maskenpflicht im Handel. Die Bundesregierung schob solchen Tendenzen jedoch alsbald einen Riegel vor. Regierungssprecher Steffen Seibert erklärte: „Überall dort, wo im öffentlichen Leben der Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann, sind Masken ein wichtiges – und aus heutiger Sicht auch unverzichtbares – Mittel, um die Infektionszahlen niedrig zu halten und unsere Mitmenschen und uns selbst zu schützen.“ In diesem Zusammenhang müssen weitere Entwicklungen in der Sache abgewartet werden.