mit!denken

Corona-Diskurs

Prof. Dr. Katrin Gierhake, LL.M.

Wir Schädlinge*

Nachdenken über das Recht auf das Recht im Ausnahmezustand

Selbst dem Philosophen vom Fach fällt es in der Regel nicht gerade leicht, mit wenigen Sätzen zu sagen, was „Dialektik“ heißt. Nach nur einigen Wochen „Corona“ jedoch genügt ein Blick auf das, was Worte, kraft regierungsamtlicher Einsicht neu definiert, alles meinen können, um einen semantischen „Umschlag“ zu registrieren, den man getrost „dialektisch“ nennen darf. So haben wir inzwischen gelernt, dass deutsch „Zusammenhalt“ auf Englisch „social distancing“ heißt; dass „Nächstenliebe“ die engagierte Bereitschaft meint, Alte ohne geistlichen oder auch sonstigen Beistand sterben zu lassen; ja dass – so eine polizeiliche Einschätzung aus Berlin1So geschehen bei den Demonstrationen in Berlin zum 1. Mai 2020:  https://www.youtube.com/watch?v=PcuM0A1DEQs. Ein Polizeibeamter fordert in dem Video mit folgenden Worten eine Demonstrantin auf, das Grundgesetz zu verbergen: „Sie, das ist eine Werbung, die Sie uns da zeigen, somit eine politische Meinungsäußerung, und die dürfen Sie hier nicht tätigen!“. – das deutsche Grundgesetz eine „politische Meinungsäußerung“ darstellt, mit der man in Zeiten wie diesen besser nicht auf der Straße gesehen wird.

„Verkehrte Welt“ hätte das vordialektische Denken bis vor kurzem gesagt – „neue Normalität“ nennt es die regierende Einsicht. Aber auch unabhängig vom Wandel im Wortgebrauch finden sich in der Corona-Welt Beispiele genug fürs Dialektische: Familienfreunde etwa meldeten gleich zu Beginn der Ausgangssperren wortwörtlich eine „Corona-Chance“: sie weissagten eine neue „Beziehungskultur“, die in der mit Hilfe des Staates „entschleunigten“ Häuslichkeit unweigerlich aufblühen würde2Die Zitate entstammen dem Beitrag „Die Corona-Chance“ des Newsletters des Instituts für Demographie, Allgemeinwohl und Familie e.V. (iDAF) vom März 2020 (http://i-daf.org/fileadmin/Newsletter-Druckversionen/2020/Aufsatz_des_Monats/iDAF_Aufsatz_2_2020.pdf).. Freilich war man gewitzt genug, rechtzeitig wegzusehen, als diese neue „Kultur“ im Zeichen von Spielplatzverbot und mit Heimunterricht überforderten Eltern traumatisierende Formen annahm, wenn nicht in nackte Gewalt, ja in physischen Kindesmissbrauch „dialektisch umzuschlagen“ begann. Wegsehen lernte auch rasch die Politik, die für ihr Tun und Verordnen erhobenen Hauptes auf „Wissenschaft“ pocht, dabei jedoch nur einen kleinen Kronrat nicht unbedingt von der Wissenschaft selbst delegierter „Experten“ im Auge hat – und so jene stickluftgesättigten „Staatswahrheiten“ schafft, über die keine weitere Diskussion erwünscht ist: im Notstand ist schon der Wille zum Austausch von Argumenten toxisch, Diskutanten sind „Lebensgefährder“, Denunzianten dagegen „Lebensschützer“, ihr Wirken wird vom Staat mit Wohlwollen honoriert. Zur Orthodoxie der Staatswahrheiten bekennen sich dabei – manche rieben sich anfangs die Augen –nachdrücklich auch die Kirchen: Der „Kelch des Heils“, den sie früher kraft göttlichen Auftrags den Gläubigen reichten, ist, wie es scheint, zum „Kelch des Todes“ geworden, den man, von der Realpräsenz des Virus peinlich berührt, schnellstmöglich versteckt, um statt seiner die keimfreie Online-Ersatzbefriedigung zu empfehlen – schon Hegel, der Meister der Dialektik, hat davon gesprochen, dass der Glaube den Kampf gegen die Aufklärung genau dann verloren hat, wenn er sich selbst nur noch in aufgeklärten Kategorien, etwa solchen der Hygiene, artikulieren kann.

Kurz und gut: Der Mensch, einst Gottes Ebenbild, trägt jetzt Maske. Der Mensch, einst Träger der Würde, ist nunmehr Träger eines Infektionsrisikos und seiner Immunität niemals sicher. Der Mensch, einst Freiheitswesen und als solches unbedingt zu achten, ist jetzt Schädling. Die Frage: Schädling für wen, Schädling in Beziehung auf welches Gut, bleibt im Ausnahmezustand offen. Der Ausnahmezustand stellt sich auch deshalb auf Dauer.

Was aber ist der Ausnahmezustand? Auch er lässt sich dialektisch betrachten – und er meint dann: dass selbst Grundrechte zu nichts berechtigen – dass das Rechtssubjekt gerade als solches nicht anerkannt ist, vielmehr akut instrumentalisiert werden darf – dass Macht vor Recht geht, ja dass Macht ein „Recht“ setzt, nach dessen „Richtigkeit“ jedenfalls nicht am Leitfaden von Rechtsbegriffen gefragt wird. Der Ausnahmezustand, den man gerne als die „Stunde der Exekutive“ beschreibt, besteht in der Tat zunächst darin, dass die für das Recht unverzichtbare Zwangsgewalt sich aus dem Recht herauslöst und den Rechtszwang auch gegen diejenigen exekutieren kann, die ihr „eigentlich“ verbrieftes Recht in Anspruch nehmen wollen. Unweigerlich wird der Ausnahmezustand eben deshalb von den Betroffenen auch als Unrecht erlebt – als Absenz des eigenen Rechts wie zugleich als gegen das eigene Recht gerichtete Machtausübung. Der Ausnahmezustand ist für den Rechtsgenossen in jedem Fall Rechtsnotstand – ein Notstand, den auszublenden versucht, wer sich ohne Umstände mit der Macht identifiziert (was, weil es der am wenigsten aufwendige Weg ist, immer der Weg der Mehrheiten sein wird), dem sich jedoch stellen muss, wem es um den Primat des Rechts auch in der „Stunde der Exekutive“ geht.

An dieser Stelle ist die Frage nach dem Recht eben dieser Stunde, nach der Freisetzung und „Entlassung“ der Zwangsgewalt aus dem Recht zu stellen. Die Antwort fällt dabei anders aus, wenn man einem nur instrumentellen Rechtsdenken folgt, anders, wenn man den aufgeklärt-europäischen Rechtsbegriff zugrunde legt. Das instrumentelle Rechtsdenken erkennt im Recht eine Sozialtechnik, deren Sinn darin besteht, durch öffentliche Etablierung von zwangsbewehrten Sollensregeln, den Rechtsbefehlen, konkrete Zwecke umzusetzen. Die Inhalte der Rechtsbefehle sind dabei im Prinzip beliebig; entscheidend ist ihre Durchsetzbarkeit im Wege des Rechtsgehorsams, die durch Zwangsandrohung, aber auch Konsistenz, Suggestivkraft und Berechenbarkeit des Befehls unterstützt wird. Der Jurist hat in diesem System die Aufgabe, an der geschmeidigen Umsetzung der Rechtsbefehle mitzuwirken. Ein Nachdenken über den Zweck des Ganzen obliegt ihm nicht; allenfalls kann er im Rückgang auf „höhere“ und „höchste“ Normen den Inhalt einzelner Setzungen korrigieren. Der Logik dieses Modells nach gibt es bezüglich des Ausnahmezustandes jedenfalls kein wirklich großes Problem. Da der Inhalt alles Rechts von der Zwecke setzenden Macht abhängt, sind auch der Ausnahmezustand und die ihn ausmachenden Rechtsbefehle alleine von den Zwecken der Macht her bedingt. Entscheidet sich die Macht, die ihr Unterworfenen an Leib und Leben zu schützen, dann wird sie dies mit den Befehlen tun, die sie als dafür zweckmäßig ansieht. Entscheidet sie sich, sich selbst gegen äußere oder innere Konkurrenten zu schützen, dann wird sie auch ebenfalls mit Rechtsbefehlen tun, die alleine diesen Zweck, aber gewiß nicht den Gehalt anderer Normen – sagen wir den der Menschenrechte – widerspiegeln. Entscheidet sie sich, sich selbst auch ohne Bedrohung zu mehren, dann wird sie auch dies durch das Mittel der Rechtsnormen tun, mit denen sie ihr Aktionsfeld bereinigt. Vor ihren Unterworfenen rechtfertigen muss sie sich nicht – für den Normalzustand so wenig wie für die „Ausnahme“.

Recht ist Zweck, nicht Mittel

Die Alternative dazu ist in der europäischen Tradition des Rechtsdenkens von der Antike bis zur Aufklärung aufgestellt und entwickelt worden. Diese Alternative sagt: das Recht ist nicht bloß ein „Instrument“. Es ist kein „Mittel“, schon gar nicht eines zur Erreichung beliebiger Ziele. Es gründet auch nicht im „Befehl“ und erfüllt sich nicht im „Gehorsam“, wenn damit ein Verhältnis von Gewalthaber und Unterworfenem abgebildet sein soll. Das Recht ist vielmehr ein notwendig zu habender Gedanke: es wurzelt nicht in der äußeren Macht, sondern im rationalen Selbstbewußtsein. Die Vernunft kann das Recht nicht negieren, nicht nicht-wollen: darin gründet in Wahrheit die „Macht des Rechts“, welches eben niemals nur das „Recht der Macht“ ist. Das Recht ist eine Weise praktischer menschlicher Selbsterkenntnis. Das bedeutet auch: der Zweck des Rechts ist unser eigener Zweck. Das Recht ist inhaltlich bestimmt: sein Zweck ist die Freiheit – nach Kant das einzige Menschenrecht –, die sich in ihm auf vernünftige Weise zu realisieren, zu institutionalisieren hat. Recht zielt immer auf eine maximal vernünftige Ordnung interpersonalen Freiheitsgebrauchs.

In diesem Sinne sind bereits die Grundrechte zu verstehen: Das Recht der Würde etwa fordert die wechselseitige Anerkennung von Personen als Repräsentanten der Freiheit und ihres Rechts. Das Recht des Lebens fordert die in keiner Hinsicht gewaltsam behinderte Teilhabe der Person am jeweils konkreten Raum der Interpersonalität. Das Recht der freien Meinungsäußerung fordert die Chance, sich gegenüber anderen als Ursprung, nicht nur als Wiederholer von schon in Umlauf befindlichen Begriffen und Urteilen zu zeigen. Das Recht der Wissenschaft fordert die Anerkennung der vernünftigen Selbstentfaltung des Gedankens und einen Interventionsverzicht seitens aller äußerer Interessen, auch des Interesses der Macht. Das Recht der Religion schließlich respektiert die Freiheit des Menschen, seine letzten Anker an anderem Ort zu werfen als in der Sphäre des Rechts und dem „System“ des Politischen – und so fort. Das europäische Vernunftrecht beansprucht mit dem allen nicht, jede einzelne Rechtsnorm aus „Vernunftgründen“ deduzieren zu können. Es ist nicht „reine Vernunft“, die das Zivil- oder das Strafrecht kodifiziert. Die Rechtsvernunft verschließt sich der historisch gewordenen Lebenswelt nicht, sie öffnet sich ihr und öffnet diese auf die Rechtsidee hin. In jedem Fall aber lehrt das europäische Vernunftrecht, dass das Recht seinen Sinn in sich selbst hat und entsprechend nicht an fremden Zwecken, sondern alleine an seinem Sinn zu messen ist. Was aber heißt dies für den Ausnahmezustand?

Es heißt zum einen: Auch der Ausnahmezustand muss sich von der Rechtsidee, nicht von den Zwecken der Macht her verstehen und verständlich machen können. Im wirklichen Rechtsstaat kann der Ausnahmezustand niemals nur den Zustand des suspendierten Rechts im Zeichen von anderen als Rechtsinteressen meinen. Er ist vielmehr der Zustand, in dem sich das Recht unter Aufbietung seiner eigenen, im freiheitlichen Selbstbewußtsein begründeten Zwangsgewalt gegen seine Gefährdung durch eine äußere Übermacht sichert. Das ist im Kriegsfall evident, wie der Krieg immer die Aufhebung des Rechtszustandes ist und auf die Zerstörung gegebener Rechtsverhältnisse zielt; das Recht verteidigt sich selbst dagegen (kein anderer als der Verteidigungskrieg ist legitim) und kann dies faktisch in dem Maße tun, als es auf einen Willen zum Recht bei den Bürgern zurückgreifen kann.

Nicht anders ist es prinzipiell im Falle von schweren Naturkatastrophen, insofern diese den Einzug des Naturzustands, d.h. die Aufhebung des Anerkennungsverhältnisses unter den Menschen, auslösen können: Der Staat – das existierende Recht – unternimmt auch in der Katastrophenhilfe, in der Verelendungsprävention nicht etwa „moralische“ Anstrengungen im Sinne paternalistischer individueller Daseinsvorsorge, er hält vielmehr das Anerkennungsverhältnis zwischen Personen aufrecht, in welchem alleine Recht wirklich ist. Daraus ergibt sich unmittelbar, was für die rechtsstaatliche Reaktion auf Epidemien gelten muss: dass es weder um eine stellvertretende medizinische noch gar eine biopolitische Maßnahme geht, sondern darum, ein Leben in Anerkennungsverhältnissen auch dann zu garantieren, wenn diese außergewöhnlichen Gefährdungen ausgesetzt sind: Gefährdungen dabei nicht primär von Individuen, sondern der Rechtsgenossenschaft selbst, auf die die Gefährdungen von Individuen durchschlagen. Das heißt konkret: Der Rechtsstaat wird im Fall des epidemiebedingt überlasteten Gesundheitssystems auch in außergewöhnlichem Maße Ressourcen mobilisieren, die es ermöglichen, Behandlung und Pflege Erkrankter im Zeichen von Menschenwürde zu gewährleisten – und in jedem Fall Zwangseuthanasien „überzähliger“ Patienten3Cf. dazu Berichte in verschiedenen Presseorganen über eine“ coronabedingte“ Altersselektion in französischen Krankenhäusern, so z.B. in: Der Standard, 27. März 2020: Coronavirus: Patienten über 80 sollen im Elsass ‚sanft entschlafen’“ (https://www.derstandard.at/story/2000116246326/coronavirus-patienten-ueber-80-sollen-im-elsass-sanft-entschlafen). wie einen panikbedingten Pflegeabbruch4Durch die Presse ging insbesondere der Fall eines kanadischen Altenheims, in dem 31 Bewohner verstorben sind, weil das Pflegepersonal aus Angst, mit dem Virus infiziert zu werden, die Pflege eingestellt hatte (cf. https://orf.at/stories/3162365/). oder auch Zwangsisolierungen von Altenheimbewohnern unterbinden, die sich auf diese Weise in der Tat nur als „Risiko“ und Ballast erfahren. Aus dem Gedanken des rechtsstaatlich legitimierten Notstands im Falle der Epidemie folgt weiter, dass sich jedwede „Politik der Angst“ verbietet: eine Politik, die den Menschen schon aus dem Rechtsverhältnis hinausimaginiert und zu einem fragilen Naturgegenstand ummodelliert hat statt ihn als Glied der Rechtsgenossenschaft zu adressieren, das sich dieses Status auch sicher sein kann. Die Politik der Angst adressiert oder schafft ein Ohnmachtsgefühl und versucht, eben daraus zu motivieren. Die Politik der Rechts- als Anerkennungsgemeinschaft adressiert und affirmiert dagegen stets das freie und rationale Selbstbewußtsein, dem zwar um seiner Rationalität willen auch Bürden auferlegt werden können, dem aber zugleich um seiner Freiheit willen niemals das Bewusstsein geraubt werden darf, ein jederzeit reales Recht auf das Recht zu haben, ja selber Rechtsursprung zu sein. Gerade dazu gehört, dass das Recht auf die Selbsterhaltung der Person – angefangen von dem Recht, von der eigenen Hände Arbeit zu leben, bis zu dem Recht auf die volle Entfaltung der Persönlichkeit in Bildung, Übung in Künsten und Teilhabe am öffentlichen Leben – niemals „flächendeckend“ und generell zur Disposition stehen darf. Einen „Lockdown“ der aktiven physischen wie mentalen Selbsterhaltung der Rechtsgenossen, gar ein erzwungenes Abtreten dieser Selbsterhaltung an die Macht ist rechtsstaatlich ausgeschlossen, was bedeutet, dass auch im Falle der noch nicht erforschten oder nicht einschätzbaren Epidemie weder die Meinungs- noch die Bildungs- und Wissenschafts- noch die Religions- oder auch die Versammlungsfreiheit ohne Weiteres und generell beschnitten werden können – Einschnitte können zeitlich wie räumlich allenfalls höchst punktuell erfolgen, müssen von möglichst großen Spielräumen der persönlichen Verantwortlichkeit und auch der Bereitschaft zur Risikoübernahme umgeben und in der Sache in jedem Fall gut begründet, nicht Spekulation oder Ausfluß bloßer „Staatswahrheit“ sein. Konkret etwa ist dann aus dem Recht auf das Recht zu fordern, dass Personen und Betriebe, die auf unmittelbare staatliche Anordnung hin ihre Erwerbstätigkeit bzw. die Produktion einstellen müssen, ebenso unmittelbar vom Urheber der Anordnung vollständig für ihren Einnahme- bzw. Umsatzverlust zu entschädigen sind: in Österreich etwa sah dies das Epidemiegesetz von 1950 auch vor, die Anwendung jedoch wurde gleich zu Beginn des „Lockdowns“ aus Furcht vor den Kosten ausgesetzt – so nützlich gerade diese Furcht als Bremse gegen überstürzte und prinzipiell falsche Maßnahmen hätte wirken können.

Ein Nachtrag! Das „Corona-Jahr“ 2020 ist zugleich das Jahr, an dem das alte Europa dreier Geister gedenkt, die vor 250 Jahren geboren wurden und die alle drei exemplarische Antworten auf die Frage, was es zuletzt mit dem Menschen auf sich hat, gegeben haben. Die Rede ist von Beethoven, Hegel und Hölderlin – von denen übrigens keiner einen „Bilderbuchtod“ gestorben ist, ja unter denen sich – mit Hegel – auch ein Opfer der Cholera findet. Alle drei haben den, der Ohren zu hören hat, gelehrt, im Menschen ein Überlegenes, ein Unantastbares zu sehen, das keinem „Virus“ zum Opfer fallen kann. Alle drei haben gewusst, dass der Mensch kein „Schädling“ ist und allenfalls von den Tyrannen als solcher verstanden wird. Leider spricht einiges dafür, dass die Sicht des Musikers, des Denkers und des Sprachkünstlers auf den Menschen mitsamt der Welt, in der sie möglich war, gerade implodiert. Genau besehen ist die „Antwort“ auf die akute Lage weder eine alte noch eine neue Normalität. Die Antwort auf sie liegt in dem Wissen, dass Menschsein nur in Freiheit gelingt.

*Dieser Beitrag ist in gekürzter Form unter dem Titel „Freiheit, auch ausnahmsweise“ auch in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 19. Juni 2020 erschienen

References
1 So geschehen bei den Demonstrationen in Berlin zum 1. Mai 2020:  https://www.youtube.com/watch?v=PcuM0A1DEQs. Ein Polizeibeamter fordert in dem Video mit folgenden Worten eine Demonstrantin auf, das Grundgesetz zu verbergen: „Sie, das ist eine Werbung, die Sie uns da zeigen, somit eine politische Meinungsäußerung, und die dürfen Sie hier nicht tätigen!“.
2 Die Zitate entstammen dem Beitrag „Die Corona-Chance“ des Newsletters des Instituts für Demographie, Allgemeinwohl und Familie e.V. (iDAF) vom März 2020 (http://i-daf.org/fileadmin/Newsletter-Druckversionen/2020/Aufsatz_des_Monats/iDAF_Aufsatz_2_2020.pdf).
3 Cf. dazu Berichte in verschiedenen Presseorganen über eine“ coronabedingte“ Altersselektion in französischen Krankenhäusern, so z.B. in: Der Standard, 27. März 2020: Coronavirus: Patienten über 80 sollen im Elsass ‚sanft entschlafen’“ (https://www.derstandard.at/story/2000116246326/coronavirus-patienten-ueber-80-sollen-im-elsass-sanft-entschlafen).
4 Durch die Presse ging insbesondere der Fall eines kanadischen Altenheims, in dem 31 Bewohner verstorben sind, weil das Pflegepersonal aus Angst, mit dem Virus infiziert zu werden, die Pflege eingestellt hatte (cf. https://orf.at/stories/3162365/).